Gewerbe und Wirtschaft

Eine ausführliche Liste aller Online-Services, ausfüllbarer pdf-Anträge und weiterer nützlicher Informationen hierzu finden Sie unter www.hanau-digital.de
Einzelhandel und Gastronomie
In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0:00 - 24:00 Uhr geöffnet sein.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein:
  • an Sonn- und Feiertagen,
  • am Gründonnerstag ab 20:00 Uhr,
  • am 24.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr und
  • am 31.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr.

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.
Abweichend davon dürfen :
  • Tankstellen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Kioske für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von 6 Stunden für die Abgabe von Blumen und
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
  • Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs (die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen 8 Stunden nicht überschreiten) geöffnet sein.

Außerdem sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Dabei gilt, dass die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht freigegeben werden dürfen.
Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:
  • auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
  • auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen.

Rechtliche Grundlagen:
Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis


Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind die Gemeinden, die Kreisausschüsse und die Regierungspräsidien zuständig.
 
Lebensmittelunternehmer haben der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden (Registrierung).

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde

Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftige/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n durch diesen beauftragte/n Ärztin/Arzt.Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber / dem Dienstherren zu belehren. Auch die Teilnahme an dieser Belehrung durch den Arbeitgeber / den Dienstherren ist zu dokumentieren.

Rechtliche Grundlagen
Die Belehrung und Bescheinigung sind gemäß der Verwaltungskostenordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration kostenpflichtig.

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend
Auch zu beachten ist wenn Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.
Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Formlose Anzeige
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitze
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis •beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
  • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Detailseite unter www.hanau-digital.de.
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Straußenwirtschaft
Gefahrgut
Möchten Sie wissen, ob bei Ihnen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Transporten von gefährlichen Gütern bestehen?

Beantworten Sie die unten aufgeführten Angaben und Sie bekommen umgehend eine Antwort.

Erforderliche Unterlagen sind:
  • Name/Firmenname
  • Anschrift
  • Gewerbezweig
  • Angabe des gefährlichen Stoffes/Gutes welcher/s in Empfang genommen, versandt oder transportiert wird (Gefahrgutklasse)
  • Menge pro Transport und Jahr
  • Transportmittel
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis. Mit dieser erhält das Unternehmen das Recht mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen bzw. bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
Als Ergebnis wird eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ausgestellt.

Es werden Gebühren in der Höhe von 102,26 Euro - 2.812,11 Euro erhoben.
Klage innerhalb 4 Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
§ 7 Sprengstoffgesetz
Die benachbarten Städte und Gemeinden Bruchköbel, Erlensee, Langenselbold, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck haben sich zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk für die Aufgaben der Gefahrgutüberwachung nach § 9 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zusammengeschlossen. Die Aufgaben des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Oberbürgermeister der Stadt Hanau wahrgenommen.

Tätigkeitsschwerpunkte:
  • Planung und Durchführung von Firmen-/Betriebskontrollen nach § 9 GefBefGesetz
  • Fahrzeugkontrollen gemäß EG-Kontrollverordnung
  • Erstellung, Weiterführung und Pflege einer Gefahrgutdatenbank
  • Auswertung der Kontrollergebnisse, Schriftverkehr mit den zu überwachenden Firmen
  • Änderungsdienst: Änderungen der Akten und deren EDV- mäßige Erfassung, Anschreiben der erfassten Betriebe, Auswerten der Rückläufe
  • Formularwesen: Entwurf neuer bzw. Überarbeitung bestehender Kontrollberichte, Merkblätter usw. aufgrund gesetzlicher Änderungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
  • Beratung von Firmen
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch  die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Danach versteht man unter gefährlichen Gütern Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.
Gefahrgut – Recht / Vorschriften


Wo finden Gefahrenguttransport statt ?
  • Straße:Der Großteil der Gefahrguttransporte wird auf der Straße durchgeführt. Auch die hiesigen Firmen nutzen zum großen Teil diesen Verkehrsträger. Jedoch gibt es nationale und internationale Bestrebungen bei Gefahrguttransporten aus Sicherheitsgründen verstärkt die anderen Verkehrswege zu nutzen. Dies ist bei Transporten großer Mengen bzw. besonders gefährlicher Güter, wie z.B. radioaktiver Stoffe, sinnvoll. Jedoch finden täglich Gefahrguttransporte statt, bei denen Straßenfahrzeuge unverzichtbar sind. Wie z.B. in Industrie, Handwerk; Handel, Privat- u. Vereinsbereichen.
  • Hafen/Binnenwasserstraßen:
    Der Hanauer Hafen ist eine Schnittstelle mehrerer Verkehrsträger beim Gefahrguttransport. Binnenschiff, Lkw und Bahn treffen hier aufeinander. Allein ca. 1 Million Tonnen entzündbare flüssige Stoffe wurden im Jahr 1999 empfangen. Binnentanker transportieren diese Gefahrgüter von den europäischen Überseehäfen nach Hanau. Dort wird dann die Ladung in Großtanks der Tanklager umgepumpt und zwischengelagert. Tanklastkraftwagen übernehmen hier die verschiedenen Güter und fahren sie zu den Endverbrauchern wie Tankstellen usw. Da der Hanauer Hafen zu den wenigen Binnenhäfen mit Gefahrgutumschlag in Hessen oder auch Deutschland zählt, ist er von überregionaler Bedeutung. Er wird als Anlaufstelle für Transporte von Firmen benachbarter Bundesländer genutzt. Die Bahn wird ebenfalls eingesetzt, da verschiedene Firmen einen Gleisanschluss besitzen.
  • Luft:
    Auch wenn Hanau keinen Verkehrsflugplatz besitzt, müssen viele Firmen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter in der Luft genauestens kennen und anwenden. Dies betrifft besonders Firmen, die auf dem Weltmarkt tätig sind. Denn schon auf dem Betriebsgelände werden Vorbereitungshandlungen für den Lufttransport durchgeführt. Wie zum Beispiel Einstufung eines Gefahrgutes in Gefahrgutklassen; Fertigung von Beförderungspapieren; Verpackung des gefährlichen Gutes. Für diese Tätigkeiten steht bei den Firmen ein geschultes Personal zur Verfügung. Genauso muss die Überwachungsbehörde qualifizierte Mitarbeiter bereitstellen, um eventuelle Mängel zu erfassen und abzustellen.
  • Bahn:
    Wie bereits erwähnt, besitzen einige Firmen einen Gleisanschluss. Größtenteils werden für die Produktion gasförmige und flüssige Gefahrgüter mit Eisenbahnkesselwagen empfangen und verarbeitet. Beim Transport besonders gefährlicher Gefahrgüter ist die Nutzung der Bahn zwingend vorgeschrieben. Zum Beispiel ist dies bei den sogenannten Castortransporten oftmals der Fall. Aber auch andere Stückgüter können mit der Bahn problemlos transportiert werden. Jedoch lohnt sich dies meistens erst bei langen Transportwegen. Gerade deswegen sind Experten ständig mit der Verbesserung der Infrastruktur beschäftigt, um den stetig steigenden Marktanforderungen gerecht zu werden.
  • Gefahrenguttransporte im privaten Bereich:
    Auch im Privat- und Freizeitbereich findet der Umgang mit gefährlichen Güter statt. Nur unterliegen diese Transporttätigkeiten nicht der Überwachung durch die für Gefahrguttransporte zuständigen Behörden. Das Gefahrenpotential beim Transport eines gefährlichen Gutes ist jedoch dadurch nicht verringert. Im Gegenteil: Gerade im privaten Bereich werden bei Transporten gefährlicher Güter oftmals einfachste Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten. Vielen Bürgern wird diese Tatsache jedoch erst bewusst, wenn über Gefahrgutunfälle - meist mit tragischen Folgen - in Medien berichtet wird. Auch hier ist ein sicherheitsbewussterer Umgang aller am Transport Beteiligter unbedingt erforderlich, um Personen-, Tier-, Umwelt- und Sachschäden möglichst auszuschließen.

Rechtliche Grundlagen;
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern   (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – Anlagen A und B
Gewerbe und Handel an-, um und abmelden
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Gewerbemeldung
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Prostitutionstätigkeit
Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die Zahl der Aufenthaltstitel gegenüber den Regelungen im früheren Ausländergesetz reduziert: Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich grundsätzlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die auf EU-Recht beruht, handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer nach 5 Jährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland erhalten. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Folgende Unterlagen werden für den Aufenthaltitel benötigt:
  •     Gültiger Pass
  •     Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  •     Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  •     Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  •     Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.
Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 3 Monaten beantragen.
Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.

Benötigte Unterlagenn:
  •     Nachweise darüber, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
Die Koste für diese Dienstleitung sind:
  •     Erteilung: 100,00 Euro
  •     Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
  •     Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro

Aufenthaltsgenehigum bei selbstständiger Tätigkeit
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn
  •     Ihr Unternehmen erfolgreich und
  •     Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.

Folgende Unterlagen werden benötigt
  •     Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  •     Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  •     Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  •     Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  •     Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
  •     Nachweise über das Investitionsvorhaben
  •     Finanzierungsnachweise
  •     je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle)
  •     über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung
Die Gebühren hierbei betragen:
Erteilung: 100 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €
Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93 €
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.
Zusätzliche Infomationen:
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.


Visum für Au-pair-Beschäftigte
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.

Kein Visum für die Einreise benötigen:
  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind.
  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien. Sie benötigen aber bis Ende 2013 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit.
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
  •  Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  •  Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  •  Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung und stellen sie den Antrag frühstmöglich

 
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung  eines nationalen Visums stellen. Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen bereits bekannt sein. Das Antragsformular erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Es steht Ihnen, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung, auch zum Download zur Verfügung.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.
Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich unter Vorlage eines gültigen Passes einreichen.
Nachdem das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt wurde, übersendet diese den Antrag an die Ausländerbehörde und fordert eine Stellungnahme an.
Die Ausländerbehörde teilt nach Beteiligung der Agentur für Arbeit der deutschen Auslandsvertretung das Prüfungsergebnis mit. Diese entscheidet dann über die Erteilung des Visums.
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.

Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
•Nationales Visum beantragen
•Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragen.

Hinweis: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf normalerweise nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.


§ 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
§§ 38a – 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
§ 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
§ 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)(Selbstständige Tätigkeit)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

§§ 4, 5, 7, 9, 9a ff., 12, 16 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)


§ 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
§ 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einreise ohne Visum)
§ 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) Au-pair-Beschäftigung
§ 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt ohne Visum)
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Bewachungsgewerbe
Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbständig machen? Das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz setzen Ihrer angestrebten Tätigkeit enge Grenzen. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern vorbehalten. Unzulässig ist auch die den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Bei den verbleibenden Tätigkeiten unterscheidet das Gesetz zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In jedem Fall muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden.

Es werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Vereinsregisterauszug
  • Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
  • Gewerbe-Anmeldung (Antragsformular GewA 1)
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig. Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, das heißt Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen.
 Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie Informationen über Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e. K.) suchen, können Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen.
Das öffentliche Verzeichnis gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
Das Vereinsregister ist ebenfalls öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

Gemeinsames Registerportal der Länder

Seit 01.01.2007 wird das Handelsregister ausschließlich elektronisch geführt. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung
  • Handelsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Vereinsregister
Unternehmensregister
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist auch über das zum 01.01.2007 eingeführte Unternehmensregister möglich. Neben den Daten aus dem Handelsregister werden im Unternehmensregister weitere Informationen wie Jahresabschlüsse und Lageberichte von Kapitalgesellschaften oder Gesellschaftsbekanntmachungen veröffentlicht.

Hinweis:  Sie finden im Handelsregister auch Kleingewerbetreibende, die die Eintragung freiwillig vornehmen ließen.
Recherchen zu einzelnen Firmen, Vereinen sowie zu Unternehmensdaten und der Abruf von Veröffentlichungen im Registerportal sind kostenfrei.Zur Einsichtnahme in das Handels- und Vereinsregister steht Ihnen im Internet das Portal www.handelsregister.de zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach registrierten Unternehmen, Einzelfirmen, und Vereinen zu suchen. Wenn Sie sich registrieren lassen, ist der Registerinhalt zudem als PDF-Dokument online abrufbar (gebührenpflichtig).
Darüber hinaus können Sie das Handelsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.


Kontakt:
An das Amtsgericht als Registergericht
Da die Führung der Handelsregister in Hessen auf die Amtsgerichte Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden konzentriert ist, liegt die Zuständigkeit nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.
Die Vereinsregister werden ebenfalls bei diesen Registergerichten geführt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Vereins.


Nicht im Internet abrufbare Dokumente
Bis zu 10 Jahre alte Dokumente aus dem Handelsregister, die im Internetportal nicht abrufbar sind, können Sie sich auf Antrag bei Ihrem zuständigen Registergericht online zustellen lassen. Die Dienstleistung ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen:
Handelsgesetzbuch § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) § 1 Gebührenverzeichnis
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Anlage (zu § 1)
Vereinsregisterverordnung (VRV) § 16 Einsicht in das Vereinsregister
Vereinsregisterverordnung (VRV) § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
Vereinsregisterverordnung (VRV) § 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
Vereinsregisterverordnung (VRV) § 32 Ausdrucke
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen.
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.
Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
  • Taxiunternehmen
  • Buchführungshelfer
  • Finanzanlagenvermittler
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
  • in Teilbereichen das Handwerk
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Inkassobüros
  • Krankentransporte
  • Immobilien- und Darlehensmakler
  • Pflegedienste
  • Privatkrankenanstalten
  • Spielhallen
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Versicherungsvermittler
Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, teilweise Ihre fachliche Eignung und/oder gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

Rechtliche Grundlage:
Gewerbeordnung
Bestimmte Gewerbe wurden vom Gesetzgeber als überwachungsbedürftig eingestuft.
 Wenn Sie für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung erstatten, muss die zuständige Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/r überprüfen. Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung Folgendes beantragen:
  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Gewerbebehörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die Gewerbebehörde gesandt.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:
  • An- und Verkauf von •hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen
  • Pelz- und Lederbekleidung
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,Altmetallen
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Sofern das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister von Amts wegen angefordert werden müssen, ist eine Gebühr von 71,00 Euro (Auslagen werden nicht gesondert erhoben) zu zahlen.

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbeordnung
§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
Anlage VwKostO-MWEVL Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Die HA Hessen Agentur GmbH bietet eine kontinuierlich aktualisierte Datenbank in Zusammenarbeit mit den Landkreisen, Kommunen und Wirtschaftsförderern im gesamten Bundesland Hessen an.

Sie ermöglicht Investoren bei Fragen der Standortwahl eine Suche nach individuellen Auswahlkriterien sowie einen Überblick über die verfügbaren Flächen und Standortbedingungen in Hessen. Mit Hilfe zoombarer Karten ist es möglich den genauen Standort verfügbarer Gewerbeflächen und Immobilien klein- bis großräumig einzuordnen.

Gewerbegrundstücke in Hessen
Gewerbeimmobilien in Hessen
Wenn Sie in einem anderen Staat einen Nachweis darüber benötigen, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland unternehmerisch tätig sind, können Sie sich eine Gewerbelegitimationskarte ausstellen lassen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Ggf. Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Ggf. Handwerkskarte
  • Ggf. Nachweise über Versicherungen, die für das ausgeübte Gewerbe erforderlich sind
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand. Sie beträgt mindestens 30,50 Euro.
Für die Anerkennung der Gewerbelegitimationskarte im Ausland kann keine Gewähr übernommen werden.

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbeordnung
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Gewerberegister, Auskunft
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelte steuerliche Gewinn, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 abgezogen. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.


Forumlare:
Elster Formular
Infomation zur Nutzung von ElsterFormular

Infomationen:
Steuern und Abgaben
Liegt eine Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Insbesondere anhaltende Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den betreffenden Unternehmer einleitet.

Das Gewerbe kann untersagt werden
  • dem Gewerbetreibenden,
  • dessen Vertretungsberechtigten sowie
  • Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.

Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne andere oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.

Entzug der Gewerbeerlaubnis:
Ist die ausgeübte Gewerbetätigkeit erlaubnispflichtig (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Versicherungsvermittlung) und der Gewerbetreibende unzuverlässig, ist die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen. Daneben kommt eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Insolvenz:
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungs- oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen (sog. Sperrwirkung), es sei denn, die Gewerbeuntersagung bzw. der Erlaubniswiderruf begründet sich auf Tatsachen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens liegen. Die Sperrwirkung gilt während
  • des Insolvenzverfahrens,
  • der Insolvenzeröffnung (soweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind),
  • der Umsetzung eines Insolvenzplanes.

Untersagungsgründe (Beispiele):
  • Verletzung und/oder Missachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und Mangel an beruflichem Verantwortungsbewusstsein
  • Unfähigkeit, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten; mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel)
  • ungeordnete Vermögensverhältnisse
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen / Haftbefehl zum Erzwingen der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
Kosten gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Es können anfallen:
  • Verfahrenskosten (in der Regel nach Zeitaufwand, mindestens jedoch 66,00 Euro),
  • Verwaltungskosten im Zusammenhang mit erforderlichen Abmeldungen.
Fristen die Beachtet werden müssen:
  • Äußerung zum Sachverhalt:innerhalb der von der zuständigen Behörde genannten Frist
  • Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung: innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe (schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht)
  • Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung:frühestens nach einem Jahr (in besonderen Fällen auch vorher)
Existenzgründung
Die Gründung eines eigenen Unternehmens bringt viele Chancen, aber auch neue Herausforderungen mit sich. Während des gesamten Gründungsprozesses tauchen unzählige Fragen auf, von der Erstellung eines Businessplans bis hin zu rechtlichen und finanziellen Aspekten. Gut, wenn man in einer solchen Situation weiß, wo man Rat bekommt.

In Hanau haben sich alle entscheidenden Akteure zusammengetan, um partnerschaftlich Gründerinnen und Gründer zu unterstützen.

Hierbei erfolgt der Erstkontakt für Handwerksbetriebe grundsätzlich über die Kreishandwerkerschaft Hanau, alle weiteren gewerblichen Gründer wenden sich bitte an die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern. Nach dieser Erstberatung werden die Gründer an kompetente Ansprechpartner weitervermittelt, die ganz konkret den jeweils nächsten Schritt individuell begleiten.

Kreishandwerkerschaft Hanau
IHK Hanau
Stadtmarketing

Bei betrieblichen Frangen und Exitenzgründung
Glücksspiel
Das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten ist erlaubnispflichtig. Die sog. Buchmachererlaubnis kann juristischen und natürlichen Personen erteilt werden.

Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und ausreichendes Betriebskapital (derzeit 25.000,00 Euro) nachweisen. Zudem wird die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft oder eines Sparbuches mit Sperrvermerk zu Gunsten der Behörde von derzeit 10.500,00 Euro gefordert.
Die Räume, in denen das Buchmachergewerbe ausgeübt werden soll, müssen geeignet sein und werden ebenfalls konzessioniert.
Sofern ein anderes Bundesland Ihnen bereits eine Buchmachererlaubnis erteilt hat und nur eine weitere Niederlassung gegründet werden soll, werden nur noch diese zusätzlichen Räume konzessioniert.

Kosten:
  • Buchmachererlaubnis (mit einer Wettannahmestelle) befristet für ein Jahr: 720,00 Euro
  • Erlaubnis für eine (weitere) Wettannahmestelle befristet für ein Jahr: 140,00 Euro

Die Zuständigkeit hat das Regierungpräsidium Darmstadt

§ 2 Rennwett- und Lotteriegesetz incl. Ausführungsbestimmungen
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Glücksspielveranstaltung
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
 Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsportal des Amtsgerichts Hünfeld
  • Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den Aufstellungsort der Spielgeräte

Seit dem 01.09.2013 müssen Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen, zusätzlich folgende Unterlagen vorlegen:
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz (IHK-Unterrichtungsnachweis)
  • Nachweis eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll

Hinweise zum o. g. IHK-Unterrichtungsnachweis:
  • Die IHK Frankfurt/Main bietet zentral für Hessen die Unterrichtung an.
  • Neben den Gewerbetreibenden betrifft die Teilnahmepflicht auch deren Mitarbeiter, die mit der Aufstellung von Spielgeräten unmittelbar betraut sind. Dies ist unabhängig davon, ob sie schon vor oder nach dem 01.09.2013 beim Spielgeräte-Aufsteller beschäftigt waren.
  • Mitarbeiter, die ausschließlich mit der Wartung bereits aufgestellter Spielgeräte betraut sind, Bürokräfte und Mitarbeiter, die mit sonstigen Aufgaben beschäftigt sind, benötigen keine IHK-Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz.

Sie benötigen zusätzlich zu der bei allen Gewerbearten notwendigen Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis, die vor Betriebsbeginn vorhanden sein muss. Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig darum.
Für die Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung – zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit – müssen Sie bei unserem Amt einen Antrag stellen.
Zu dem vollständig ausgefüllten Antrag benötigen wir noch folgende Unterlagen:

Natürliche Personen
Hierzu zählen auch die Gesellschaften nach bürgerlichem Recht. Beachten Sie bitte, daß jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis benötigt und demzufolge auch für jeden Gesellschafter die nachgenannten Unterlagen zu erbringen sind.
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „0“
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „9"
Juristische Personen
Die oben angegebenen Unterlagen beziehen sich in diesem Fall auf den bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Zusätzlich werden benötigt:
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
  • Kopie des Handelsregisterauszugs
  • bei noch nicht eingetragenen Firmen (in Gründung):
  • Antrag auf Eintragung beim Registergericht
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages

Zusätzlich zu der Aufstellerlaubnis wird für jeden Aufstellort noch eine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung erforderlich, d.h. für jede Gaststätte, Spielhalle etc. in der Sie Geräte aufstellen möchten.
Außerdem ist in jeder Gemeinde, in der Sie Automaten aufstellen möchten, eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen
Die Gebühr beträgt mindestens 153,00 Euro und höchstens 2.550,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Ordnungsbehörde.
Kosten Aufstellererlaubnis:
650.- Euro

Rechtliche Grundlagen:
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
Spielverordnung
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Spielhallen
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Antrag auf Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellorts
Reisegewerbe
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Reisegewerbekarte
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten (Reisegewerbe)
Pfandleihe / Pfandleihhaus / Versteigerungen
Wenn Sie mit dem Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlergewerbes beginnen, haben Sie anzuzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb nutzen. Gleiches gilt beim Wechsel der genutzten Räume für die genannten Gewerbebetriebe.

Formlose Mitteilung, ggf. mit Kopie des Grundrisses ist ausreichend. Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) § 2 Anzeige
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Pfandleihe
Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Benötigete Unterlagen:
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Rechtliche Grundlagen:
§ 9 Absatz 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Versteigerung
Sperrzeiten
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV).

 Folgende Regelungen gelten:
  • Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten) beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
  • Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf  Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Ausnahmen für einzelne Betriebe: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder befristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Hinweis: Für Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes.


Verordnung über die Sperrzeit (SperrV)
Sondernutzung
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Sondernutzung Werbeobjekte
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Sondernutzung Straßen und öffentliche Plätze
Sicherheit
  • Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln bzw. Betriebsanlagen und der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
  • Beratung bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • Beratung bei der Beurteilung und Planung von Betriebsstätten
  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung und der Ergonomie
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen sowie die Ableitung daraus zu erfolgender Maßnahmen.
Dieses Merkblatt stellt eine Arbeitsgrundlage für die Erstellung einer Brandschutzordnung dar.

Weitere Informationen über die Erstellung einer Brandschutzordnung enthält die DIN 14 096 Teile 1 bis 3.
Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall.
Sie muß in allen Teilen auf die bauliche Anlage abgestimmt werden.

Eine Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.
Merkblatt
Umwelt
Als Nachbar einer Anlage, das kann ein Betrieb oder auch nur ein Grundstück sein, müssen Sie Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn Sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Wie viel Beeinträchtigung Sie hinnehmen müssen, richtet sich in der Regel danach, ob eine erhebliche Belästigung, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren vorliegen oder nicht (z. B. bei Fabriklärm in der Nachbarschaft von Industriestandorten oder Schadstoffemissionen aus Industriebetrieben).
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Immissionswerte der TA-Lärm oder der TA-Luft nicht überschritten werden und an den Anlagen die Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Zu vielen grundsätzlichen Immissionsschutzfragen finden Sie Hinweise / Erläuterungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verfahrensgrundlagen
Detaillierte Informationen zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in Hessen erhalten Sie im Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG

Rechtliche Grundlagen:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft-TA Luft)

Lärmschutz


 
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

Rechtliche Grundlagen:
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS -)

 
Verkehr
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Parkausweis für Handwerker
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Großraum- / Schwerlasttransport
Wer als Unternehmer mit Bussen (Linienverkehr, Ausflugsbusreisen oder Ferienzielreisen), Taxen oder Mietwagen Personen befördert, muss dafür im Besitz einer Genehmigung sein.

Voraussetzung ist der Nachweis
  • der persönlichen Zuverlässigkeit,
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • der fachlichen Eignung und
  • Betriebssitz bzw. Sitz der Niederlassung im Inland.

Die Geltungsdauer beträgt für Genehmigungen
  • im Linienverkehr grundsätzlich höchstens 10 Jahre; hiervon kann die Genehmigungsbehörde in gesetzlich bestimmten Fällen Ausnahmen machen;
  • für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen höchstens 10 Jahre;
  • für den sonstigen Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Taxen, Mietomnibusse und Mietwagen) höchstens 5 Jahre.

Rechtliche Grundlagen:
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 2.440,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Behörde

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Taxen durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann neue Beförderungsaufträge (anders als beim Verkehr mit Mietwagen) auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
 
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).

Folgende Unterlagen werden benötigt:
 
  • Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland) des Antragstellers
  • ggf. Angaben zum Unternehmen (Firmenname, Sitz, Anschrift)
  • Antragsinhalt (Durchführung von Taxenverkehr; Anzahl, Art und Sitzplatzzahl der vorgesehenen Fahrzeuge)
  • ggf. Personalien (siehe oben) der für die Führung der Geschäfte bestellten Person (-en)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Durchführung von Taxenverkehr besitzt oder besessen hat
Ort, Datum, Unterschrift

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

Die Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen.
  • Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer anderen in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) genannten Person. Bei Unternehmen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

Neuerteilung
Zur Neuerteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen oder Mietwagen sind folgende Unterlagen zu erbringen:
  • 1 ausgefüllter Antrag
  • 1 Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH oder GbR
  • 1 Testat eines Steuerberaters und/oder Vermögensübersicht von Ihrer Hausbank
  • 1 polizeiliches Führungszeugnis und
  • 1 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zu beantragen beim Stadtladen der Stadt Hanau, Am Markt 14 – 18, Altes Rathaus)
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Krankenkasse
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Hanau
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- bzw. Stadtkasse Ihres Wohnortes und Ihres Betriebssitzes
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
  • 1 Bescheinigung über Ihre abgelegte Prüfung der fachlichen Eignung bei der Industrie- und Handelskammer Hanau

Zusätzlich bei Firmen GmbH oder GbR
  • Unbedenklichkeitserklärung des Geschäftsführers bei einer GmbH, bei einer GbR von allen Einzelpersonen/ Gesellschaftern der GbR
  • Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß Ihr eingesetztes Fahrzeug als Taxi versichert ist.
  • Eichbescheinigung des Fahrzeuges
  • TÜV-Bescheinigung
  • ASU-Bescheinigung
  • Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
  • Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Bitte legen Sie alle Unterlagen rechtzeitig vor; nur dann kann eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrages gewährleistet werden.

Fahrzeugwechsel:
Zur Umschreibung (Fahrzeugwechsel) auf ein anderes Fahrzeug sind folgende Unterlagen zu erbringen:
  • Original der Genehmigungsurkunde und Auszug
  • TÜV-Bescheinigung
  • ASU-Bescheinigung
  • Eichbescheinigung des Fahrzeuges
  • Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß das eingesetzte Fahrzeug als Taxi versichert ist.
  • Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
  • Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Bitte legen Sie alle Unterlagen rechtzeitig vor; nur dann kann eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrages gewährleistet werden.

Zur Verlängerung einer Taxi- bzw. Mietwagengenehmigung sind folgende Unterlagen zu erbringen:
  • Original der Genehmigungsurkunde und Auszug
  • 1 polizeiliches Führungszeugnis und
  • 1 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zu beantragen beim Stadtladen bzw. Stadt- oder Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde des Antragstellers)
  • 1 Testat eines Steuerberaters und/oder Vermögensübersicht von Ihrer Hausbank
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Krankenkasse
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Hanau
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- bzw. Stadtkasse Ihres Wohnortes und Ihres Betriebssitzes Rechnung der Berufsgenossenschaft sowie Belege über die letzten Beitragszahlungen
  • Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß Ihr eingesetztes Fahrzeug als Taxi versichert ist.
  • Eichbescheinigung des Fahrzeuges
  • TÜV-Bescheinigung
  • ASU-Bescheinigung
  • Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
  • Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Bitte legen Sie alle Unterlagen rechtzeitig vor, nur dann kann eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrages gewährleistet werden.
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Rechtliche Grundlagen:
 §§ 47, 12, 13, 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
§ 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
§ 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Lfd. Nr.II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)


Formulare:
Konzession
Merkblatt Neuerteilung
Merkblatt Umschreibung
Merkblatt Verlängerung
Merkblatt Übertragung
Taxiordnung
Taxiordnung Anlage

Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
 
Rechtliche Grundlagen
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
§ 17 HStrG
§ 17a HStrG
§ 18 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
§ 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
 
Veranstaltungen und Versammlungen
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Veranstaltung anmelden
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Versammlung anmelden
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Messen, Märkte und Feste
Waffen
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Waffengebrauch anzeigen
Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Detailseite:
Waffenhandelserlaubnis
häufig gesuchte Online-Services
EAH Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Forschungsfinder Hessen
Führungszeugnis
Handels- und Unternehmensregister
Gewerbezentralregisterauskunft
Umwelt