Gefahrenverhütungsschau

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Erstellt von Joachim Stadler am 06.05.2021

Gefahrenverhütungsschau

Gemäß § 15 des hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18, November 2009 und dem § 53 (2) der Hessischen Bauordnung, sind in regelmäßigen Zeitabständen Bauwerke, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten zu überprüfen, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr, eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann.

Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall eine Gefährdung für Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.

Die Gefahrenverhütungsschau wird in zeitlichen Abständen zwischen 3 und 5 Jahren durchgeführt und ist kostenpflichtig.